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Kircheneintritt - Kirchenaustritt - Kirchensteuer

EINLEITUNG

Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleichbehandelt. Der Einfachheit halber ist im Folgenden nur von "Religionsgemeinschaften" die Rede. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (also nicht Vereine nach bürgerlichem Recht).

Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen eine Kirchensteuer erheben. Die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist in der Lohnsteuerkarte einzutragen. Die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer bildet die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben und vom Staat für die Religionsgemeinschaften eingezogen. Der Steuersatz ist Sache der Religionsgemeinschaft. Er beträgt bei den großen Kirchen in Baden-Württemberg acht Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.

Für den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft und für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist diese Gemeinschaft selbst zuständig; es gelten ihre Regeln für Ein- und Austritt.
Für den Austritt beziehungsweise die Mitgliedsbeendigung haben nur manche Religionsgemeinschaften eigene Regelungen. (Eine Form solcher Regelungen ist z.B. eine sogenannte "Übertrittsvereinbarung" zwischen Religionsgemeinschaften für den Fall, in dem sich dem Austritt aus der einen gleich ein Eintritt in eine andere Religionsgemeinschaft anschließen soll.)
Der Staat erkennt die Mitgliedschaft beziehungsweise Nichtmitgliedschaft nach den Regeln der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Mitteilung hin an.

Meistens kennen die Religionsgemeinschaften aber keinen "Austritt" und haben daher auch keine Regeln dafür.
Zur Wahrung der (negativen) Religionsfreiheit und weil bei Gemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft auch Folgen für den Staat hat (Kirchensteuer), sieht das staatliche Recht für diese Fälle und für die Fälle, in denen ein Austrittswilliger sich nicht nach den Regeln der Gemeinschaft richten möchte, einen Austritt mit bürgerlicher Wirkung vor.
Ein Austritt mit bürgerlicher Wirkung hat zur Folge, dass der Ausgetretene vom Staat nicht mehr als Mitglied der bisherigen Religionsgemeinschaft angesehen wird und der Staat somit auch nicht mehr die Kirchensteuer für diese Religionsgemeinschaft einzieht. Dieser Austritt ist gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde zu erklären.

ZUSTAENDIG

  • die Religionsgemeinschaft für den Eintritt oder – wo vorgesehen – den Austritt (beziehungsweise Übertritt) nach ihren eigenen Regeln
  • das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes für den Austritt aus der Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung
  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung für die Änderung der Lohnsteuerkarte

ABLAUF

Die Erklärung über den Austritt mit bürgerlicher Wirkung aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Sie können die Austrittserklärung entweder

  • persönlich zur Niederschrift abgeben, indem Sie persönlich zum Standesamt gehen und den Austritt mündlich erklären, oder
  • in öffentlich beglaubigter Form einreichen, indem Sie eine schriftliche Austrittserklärung verfassen und Ihre Unterschrift von einem Notar oder einer sonst dazu berechtigten Person beglaubigen lassen. Die Austrittserklärung ist anschließend an das Standesamt zu leiten.

Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt. Kinder ab zwölf Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.

Der Standesbeamte teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, dass die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden ist, teilt er den Austritt auch dem insoweit zuständigen Standesbeamten mit.

UNTERLAGEN

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Lohnsteuerkarte
  • bei Verheirateten oder Geschiedenen: zusätzlich Familienstammbuch

Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

KOSTEN

Die Aufnahme der Erklärung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Abgabensatzung der Gemeinde. Meist wurde ein Gebührenrahmen von 10 Euro bis 75 Euro bestimmt. Die Höhe der Gebühr wird nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt.

RECHTSGRUNDLAGE